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Rechtsanwaltskanzlei

Gerhard Holdenried

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Recht ist nicht gleich Gerechtigkeit

Aktuelles / Info

Das Rauchen in der Wohnung ist grundsätzlich vertragsgemäß zulässig.

(Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGH VIII ZR 37/07) 


 

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr Rechtssicherheit geschaffen. Der BGH hat klargestellt, dass das Rauchen in der Wohnung grundsätzlich zulässig ist und keine Schadensersatzansprüche des Vermieters auslöst.



Gem. der Entscheidung des BGH machen sich nur ausnahmsweise Raucher schadensersatzpflichtig. Die Voraussetzungen für eine Schadensersatzpflicht wären nur dann gegeben, wenn durch exzessives Rauchen eine Verschlechterung der Wohnung verursacht würde, welche sich nicht mehr durch normale Schönheitsreparaturen beseitigen ließe. Unter Schönheitsreparaturen versteht man Anstricharbeiten bzw. Tapezierarbeiten, Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen. 


Damit ist auch klargestellt, dass Raucherspuren, welche durch einfache Renovierungsarbeiten, dass heißt durch Anstreichen und Tapezieren beseitigt werden können,  niemals Schadensersatzforderungen des Vermieters auslösen.


Sofern der Vermieter eine wirksame Renovierungsklausel im Mietvertrag mit dem Mieter vereinbart hat, muss der Mieter seine Anstriche und damit letztlich auch Rauchspuren beseitigen.